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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.08.1998
Art. 108
Sinn der staatlichen Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.