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Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 84
Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Die Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und für die Wahl des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.