Inhalt

BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 3
Aufgaben des Staates
1Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. 2Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.