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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme in das Staatsinstitut setzt voraus
1.
einen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft und
3.
das Bestehen eines Eignungstests gemäß § 5.