Inhalt

FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 17
Erhebungen
1Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind nur nach Zustimmung des Staatsministeriums zulässig. 2Für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gilt Art. 85 Abs. 1 und 2 BayEUG entsprechend.