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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 42
(1) Die Forstrechtsstelle entscheidet, soweit ein gütlicher Ausgleich nicht zustandekommt, in geheimer Beratung.
(2) Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen.