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Text gilt ab: 01.10.1919
Fassung: 26.09.1919
§ 19
Inwieweit die Befriedigung der unter den § 14 Abs. 1 fallenden Versorgungsansprüche aus dem Stamm der Versorgungsmasse zulässig ist, hat die Satzung der Stiftung zu bestimmen. In der Satzung ist vorzusehen, inwieweit auch die Abkömmlinge des Fideikommißbesitzers versorgungsberechtigt sind, die, wenn das Fideikommiß nicht aufgehoben wäre, Fideikommißbesitzer wären.