Inhalt
(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen in einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer sechs Aufgaben zu fertigen, davon
- 1.
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mindestens drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppe Recht (§ 43 Abs. 1 Nr. 1) sowie
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mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppen Wirtschafts- und Finanzlehre oder Verwaltungslehre (§ 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3).
2Aufgaben können an einer Datenverarbeitungsanlage gestellt werden.
(2) 1Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. 2 Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
(3) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Aufgaben.