Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 54
Schriftlicher Teil
(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen in einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer sechs Aufgaben zu fertigen, davon
1.
mindestens drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppe Recht (§ 43 Abs. 1 Nr. 1) sowie
2.
mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppen Wirtschafts- und Finanzlehre oder Verwaltungslehre (§ 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3).
2Aufgaben können an einer Datenverarbeitungsanlage gestellt werden.
(2) 1Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. 2 Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
(3) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Aufgaben.