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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts
Innerhalb der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst gebildet.