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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 63
Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärter und Anwärterinnen, die sich am 31. August 2011 im Vorbereitungsdienst befunden haben, gelten die bis zum 31. August 2011 maßgebenden Regelungen zur Ausbildung und Prüfung bis zum Abschluss der Ausbildung weiter.
(2) 1Beamten und Beamtinnen, denen die Eignung gemäß § 41 Abs. 5, § 46 oder § 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als wenn sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Betracht.
(3) 1Für Beamte und Beamtinnen, auf die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können in den Konzepten zur modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG vorgesehen werden, die Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sind. 2 § 58 gilt entsprechend.
(4) 1Beamte und Beamtinnen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß § 46 Abs. 4 oder § 51 Abs. 3 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach der Laufbahnverordnung. 2Für Beamte und Beamtinnen, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß § 46 oder § 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten zur modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamten und Beamtinnen zwischen der Durchführung des Aufstiegverfahrens nach §§ 46 und 51 LbV und dem ab dem 1. Januar 2012 geltenden Recht der modularen Qualifizierung wählen können. 3Die Ausübung des Wahlrechts ist dem Staatsministerium gegenüber schriftlich zu erklären. 4In den Konzepten kann bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können. 5 § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.