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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 57
Konzepte zur modularen Qualifizierung
1Das Staatsministerium und die sonstigen obersten Dienstbehörden erstellen Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. 2Soweit eine sonstige oberste Dienstbehörde keine eigenen Konzepte erstellt, findet das jeweils geltende Konzept des Staatsministeriums Anwendung.