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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 52
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheiden der Bedarf und die Rangliste nach § 54 Abs. 3. 2Die Entscheidung trifft das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 3Bei Beamten und Beamtinnen mit gleicher Platzziffer in der Rangliste wird die letzte periodische Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zusammen mit der Prüfungsgesamtnote nach § 54 Abs. 1 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mitgeteilt.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens werden die bisherigen Ranglisten gegenstandslos.