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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 3
Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LlbG entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).
(2) 1Die in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen werden getrennt nach Fachgebieten auf Grund einer nach Noten erstellten Rangliste ermittelt. 2Die Rangfolge richtet sich nach dem bei der Diplom- oder Bachelor-Abschlussprüfung erzielten Gesamtergebnis sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Interviews. 3Das strukturierte Interview wird mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. 4Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Interview mit einer schlechteren Note als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. 5Sie können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. 6Bei der Rangfolge wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Interviews mit 40 v.H. gewichtet.
(3) 1Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Interview kann begrenzt werden. 2Hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen. 3Das strukturierte Interview dient insbesondere der Feststellung der kommunikativen und unternehmerischen Kompetenz, der Führungs- und Leitungsqualitäten der Bewerber und Bewerberinnen sowie ihrer methodischen Kompetenz. 4Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber bzw. Bewerberin nicht übersteigen.
(4) Bei der Erstellung der Rangliste können eine einschlägige berufliche Erfahrung oder besondere Fachkenntnisse mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden.