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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 27
Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung entscheidet das Ausbildungsamt (§ 29 Abs. 1) unter Zugrundelegung des Ergebnisses einer schriftlichen Einstellungsprüfung und eines Einstellungsgesprächs.
(2) 1Zur Einstellungsprüfung können grundsätzlich nur Personen zugelassen werden, die im Zeugnis in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note befriedigend erzielt haben. 2Die Note ausreichend darf hier aber nicht unterschritten werden. 3Fehlt im Zeugnis die Note im Fach Mathematik, so ist die Note im Fach Rechnungswesen, Wirtschaftsrechnen oder Fachrechnen ausschlaggebend. 4Bei Personen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist einen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 5Sofern Personen diesen Bildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten Jahres- oder Zwischenzeugnis zu berücksichtigen. 6Wer neben dem Abschlusszeugnis weitere Abschlusszeugnisse besitzt, die als Vorbildungsvoraussetzung anerkannt werden, kann wählen, aus welchem der Zeugnisse die Noten genommen werden sollen. 7Die Noten können jedoch nur einheitlich aus einem der Zeugnisse berücksichtigt werden. 8Fehlen in dem maßgebenden Zeugnis die Bewertungen in den Fächern Deutsch oder Mathematik, ist insoweit auf ein Zeugnis abzustellen, das dem maßgebenden Zeugnis unmittelbar vorausgeht.
(3) 1In der Einstellungsprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber bzw. die Bewerberin die für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen mathematischen Fähigkeiten besitzt sowie über eine angemessene Allgemeinbildung verfügt. 2Die Dauer der Einstellungsprüfung soll drei Stunden nicht übersteigen.