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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 23
Zulassung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
(2) 1Während des Ausbildungsabschnitts 4, Fachgebiet Kataster und Geoinformation, bzw. 3, Fachgebiet Kartographie und Geoinformation, haben die Anwärter und Anwärterinnen in verschiedenen praktischen Arbeiten des laufenden Dienstbetriebs ihre dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. 2Die Anwärter und Anwärterinnen haben die jeweiligen Arbeiten selbstständig auszuführen. 3Diese Arbeiten sind der Einstellungsbehörde vorzulegen und von ihr hinsichtlich Quantität und Qualität zu bewerten. 4Das Gesamturteil muss eindeutig erkennen lassen, ob der Anwärter bzw. die Anwärterin die für die Fachlaufbahn notwendigen praktischen Kenntnisse besitzt.