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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 22
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie umfasst je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin einen Kurzvortrag im Umfang von zehn Minuten mit anschließendem vertiefendem Gespräch im Umfang von zehn Minuten. 3Der inhaltliche Rahmen für die Themenauswahl des Kurzvortrags wird durch die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung vorgegeben. 4Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben jeweils eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten. 5Sie werden einzeln geprüft.
(2) 1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung von jedem Prüfer bzw. jeder Prüferin unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 14 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.