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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation gebildet.
(2) Die Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation für den Einstieg in der ersten bis dritten Qualifikationsebene sowie die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung.
(3) Bedienstete, die nicht der Bayerischen Vermessungsverwaltung angehören, können auf Antrag beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung an der Ausbildung, Prüfung und Weiterqualifizierung teilnehmen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 26 Nr. 1 erfüllen.
(4) Auf Prüfungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme des Teils 5 sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.