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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 33
Ergebnis des Zulassungsverfahrens
(1) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl fünf erreicht wird.
(2) 1Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 32 Satz 1 Nr. 1 einfach und die Aufgabe nach § 32 Satz 1 Nr. 2 zweifach zu zählen. 2Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
(3) 1Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Prüfungsamt auf Grund der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. 2Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach § 32 Satz 1 Nr. 2; Teilnehmende mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach § 32 Satz 1 Nr. 2 erhalten den gleichen Rang.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die jeweiligen Ernennungsbehörden erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.