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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (FachV-StMUV) Vom 14. November 2013 (GVBl. S. 654) BayRS 2038-3-9-2-U (§§ 1–3)
§ 1
§ 2
§ 3
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-StMUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.11.2013
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§ 1
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wird in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik der fachliche Schwerpunkt technische Dienste gebildet.