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FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
§ 1
Bildung fachlicher Schwerpunkte
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) werden in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik der fachliche Schwerpunkt technische Dienste sowie in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen der fachliche Schwerpunkt nichttechnische Dienste gebildet.