Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 46
Gestaltung
(1) 1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. 2Dabei kann eine der schriftlichen Aufgaben auch als Leistungstest gestaltet werden.
(2) 1Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gilt § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Landesamt für Finanzen die Mitglieder des Prüfungsausschusses beruft und dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende bestellt. 2Im Übrigen gelten §§ 27, 29, 30 und 32 entsprechend. 3Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9.