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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 37
Berufsbezeichnung
1Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Hierüber wird von der Akademie der Sozialverwaltung eine Urkunde erteilt.