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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) Vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11) BayRS 2038-3-8-3-A (§§ 1–60)
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Teil 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Sozialverwaltung (§ 1)
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Teil 2 Ausbildungsqualifizierung (§§ 2–8)
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Teil 3 Ausbildung (§§ 9–58)
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 9–16)
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Abschnitt 2 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 17–37)
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 17–18)
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Unterabschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung (§§ 19–22)
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Unterabschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung (§§ 23–25)
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Unterabschnitt 4 Qualifikationsprüfung (§§ 26–36)
§ 26 Bestandteile der Qualifikationsprüfung, Zulassung
§ 27 Prüfungsfächer
§ 28 Durchführung der Qualifikationsprüfung
§ 29 Prüfungsausschüsse
§ 30 Aufgabensteller, Prüfer, Gutachter
§ 31 Prüfungskommissionen
§ 32 Schriftliche Prüfung
§ 33 Mündliche Prüfung
§ 34 Gesamtprüfungsnote
§ 35 Festsetzung der Platzziffer
§ 36 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
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Unterabschnitt 5 Berufsbezeichnung (§ 37)
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Abschnitt 3 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 38–58)
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Teil 4 Schlussvorschriften (§§ 59–60)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
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§ 27
Prüfungsfächer
Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Lehrfächern gemäß § 19.