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FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
§ 16
Dienstvorgesetzte
Soweit es sich um die Ausübung der disziplinarrechtlichen Befugnisse nach dem Bayerischen Disziplinargesetz handelt, sind Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter oder die Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung, für die Zeit des Fachstudiums der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern.