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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 70
Qualifikationsvoraussetzungen
(1) Die Qualifikation wird erworben durch
1.
ein mit der vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule in einem Fachhochschulstudiengang oder einen Bachelorabschluss in einer einschlägigen technischen Fachrichtung oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, davon mindestens ein Jahr im Polizeidienst, die nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des Technischen Computer- und Internetkriminaldienstes in den Ämtern ab der dritten Qualifikationsebene, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entspricht und im Hinblick auf die Aufgaben des Technischen Computer- und Internetkriminaldienstes die Fähigkeit zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
(2) Während der Tätigkeit im Polizeidienst erfolgt eine einjährige polizeifachliche Unterweisung bei der Bereitschaftspolizei und bei Dienststellen der Landespolizei, insbesondere der Kriminalpolizei, oder beim Bayerischen Landeskriminalamt.