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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 59
Zulassung
(1) 1Zur Ausbildungsqualifizierung für die vierte Qualifikationsebene kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen zulassen, die
1.
seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der dritten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens fünf Jahren oder, wenn die Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene über die Ausbildungsqualifizierung gemäß § 58 erworben wurde, von mindestens vier Jahren abgeleistet haben,
2.
die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst mindestens mit einer im zweiten Fünftel liegenden Platzziffer bestanden haben,
3.
erkennen lassen, das sie den Anforderungen der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden, in der letzten periodischen Beurteilung oder Probezeitbeurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen, und sie in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von zwölf Punkten beurteilt sind,
4.
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
5.
die Hochschulreife oder einen entsprechend anerkannten Bildungsstand besitzen.
2Das Staatsministerium kann Ausnahmen von Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 zulassen. 3Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4 kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Bewerbung aus dienstlichen, besonderen persönlichen oder familiären Gründen nicht früher erfolgen konnte.
(2) 1Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen an ein Amt ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus. 2Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste. 3Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien.
(3) 1Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. 2Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.