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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 37
Besonderes Auswahlverfahren, Auswahlverfahren gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG
(1) 1Regelbewerber und Regelbewerberinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nehmen anstelle der Einstellungsprüfung am besonderen Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG teil. 2Ergänzend nehmen sie im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 LlbG am Einstellungsgespräch gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und an der Gruppendiskussion gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie an der Sportprüfung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 teil; § 15 gilt entsprechend.
(2) 1Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Satz 2 werden vom Prüfungsamt durchgeführt und können einmal, auch zum Zweck der Notenverbesserung wiederholt werden. 2Hinsichtlich Bewertung, Nichtbestehen und Gültigkeitsdauer der Ergebnisse gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 entsprechend.
(3) 1Für die Rangfolge der Teilnehmer und Teilnehmerinnen wird eine Rangnote gebildet. 2Hierbei werden die Gesamtnote des besonderen Auswahlverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 LlbG zu 50 v.H. und die Einzelnoten des Einstellungsgesprächs und der Gruppendiskussion zu jeweils 25 v.H. berücksichtigt. 3Für die Bildung der Rangnote gilt § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 4Platzziffern werden nicht festgesetzt.
(4) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses gilt § 20 entsprechend.
(5) 1Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die sowohl an der Einstellungsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene als auch am Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene teilnehmen, können jeweils die Ergebnisse der sich in Inhalt und Bewertung entsprechenden Prüfungsteile angerechnet werden. 2Das Nähere regelt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit Zustimmung des Staatsministeriums durch Richtlinien.