Inhalt

FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 2
Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen
(1) 1Ein Wechsel innerhalb der Fachlaufbahn ist ohne weitere Qualifizierungsmaßnahmen und ohne Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) aus den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst, Wirtschaftskriminaldienst, Technischer Computer- und Internetkriminaldienst und Technischer Polizeivollzugsdienst in den fachlichen Schwerpunkt Sicherheitsbereich im Landesamt für Verfassungsschutz möglich. 2Im Übrigen gilt Art. 9 Abs. 1 LlbG.
(2) Beamte und Beamtinnen auf Widerruf oder auf Probe, die nach Art. 48 Abs. 2 und Art. 128 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen übernommen werden sollen, setzen ihr bisheriges Beamtenverhältnis bis zur Entscheidung über die Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art 9 Abs. 3 LlbG oder, wenn die Qualifikation durch Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung dieser Fachlaufbahn erworben wird, erforderlichenfalls bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung fort.