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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Anwärtern und Anwärterinnen die für die Bewältigung der Aufgaben im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung notwendigen Kompetenzen zu vermitteln und sie zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln anzuleiten.
(2) 1Nach dem Vorbereitungsdienst sollen die Anwärter und Anwärterinnen fähig sein, ihren Aufgabenbereich selbstständig, systematisch, zielgerichtet und teamorientiert zu bearbeiten und soweit notwendig die Ergebnisse innerbehördlich und in der Öffentlichkeit darzustellen. 2Anwärter und Anwärterinnen sollen daher im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein und praktische Arbeiten ausführen.