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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Ländliche Entwicklung gebildet.
(2) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Ländliche Entwicklung, sowie das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene.
(3) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.