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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 66
Prüfungsverfahren, Bewertung, Feststellung des Abschlusses
(1) In der mündlichen Prüfung werden bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft.
(2) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. 2Die mit der Organisation und Durchführung der Prüfung beauftragte Stelle bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, bestimmt das vorsitzende Mitglied und teilt die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der schriftlichen Einladung den Prüflingen mit. 3In den Fällen des § 64 Satz 1 Nrn. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein. 4In den Fällen des § 64 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens eine oder einer muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
(3) 1Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 2Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit abgestellt. 3Bei abweichenden Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission soll eine Einigung über die Bewertung herbeigeführt werden. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 2 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat; bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. 5Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von dem vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird. 6Das vorsitzende Mitglied teilt dem Prüfling das Ergebnis mündlich mit. 7Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen.
(4) 1Über die erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen gemäß § 65 Abs. 2 entscheidet die mit der Durchführung der jeweiligen Lehrveranstaltung beauftragte Stelle. 2Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gelten § 65 Abs. 3 Sätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei gleichen Anteilen die ranghöhere Dozentin oder der ranghöhere Dozent entscheidet, bei gleichem Dienstrang ist das Dienstalter maßgeblich. 3Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(5) 1Das Staatsministerium stellt gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an den Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 bescheinigt wurde. 2Die Feststellung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.