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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 60
Mündlich-praktische Prüfung
(1) 1In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei Arbeitssituationen aus dem Tätigkeitsbereich des Werkdienstes und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. 2Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.
(2) 1Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen, organisatorischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
(3) § 53 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.