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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 51
Zulassung zur Qualifikationsprüfung
(1) 1Zur Qualifikationsprüfung kann nach § 19 Abs. 1 nicht vorgeschlagen werden, wer in der fachtheoretischen Ausbildung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erzielt hat oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 weniger als vier Punkte erreicht hat oder wer das Ziel der Ausbildung in den Fächern Waffenkunde und Schießen oder Sport und waffenlose Selbstverteidigung nicht erreicht hat. 2Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) 1Erreichen Bewerberinnen oder Bewerber das Ausbildungsziel in den Fächern Waffenkunde und Schießen oder Sport und waffenlose Selbstverteidigung aus Gründen nicht, die sie nicht zu vertreten haben, können sie unbeschadet von Abs. 1 zur Qualifikationsprüfung vorgeschlagen werden. 2In diesen Fällen gilt die Qualifikationsprüfung erst dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Ausbildungsziele in den genannten Fächern nachträglich erreicht.