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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 47
Sportprüfung
(1) 1Die ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber für die angestrebte Tätigkeit wird im Rahmen einer Sportprüfung festgestellt. 2Inhalte der Prüfung sind körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordinationsfähigkeit und Ausdauer. 3Das Staatsministerium regelt das Verfahren und benennt die Prüfer.
(2) 1Das Ergebnis der Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist den Bewerberinnen und Bewerbern mitzuteilen. 2Wer die Sportprüfung nicht bestanden hat, ist von der Teilnahme an einem weiteren Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG ausgeschlossen.