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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 41
Ergebnis der Qualifikationsprüfung
1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. 2Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet
1.
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten und dem dreifachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zehn,
2.
in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten sowie dem vierfachen Punktewert der mündlichen Prüfung geteilt durch zwölf.
3Bei Erlass einzelner Arbeiten verringert sich die Teilungszahl nach Satz 2 entsprechend.