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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 44
Schwerpunkt, Dienstbezeichnung
1Die Ausbildung erfolgt entweder im Schwerpunkt „Handwerk und Technik“ oder im Schwerpunkt „Leitstellen“. 2Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger/in im feuerwehrtechnischen Dienst“ mit dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Handwerk und Technik“ oder dem Zusatz „mit dem Schwerpunkt Leitstellen“.