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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 5
Urlaub
Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen werden während der fachtheoretischen Ausbildung von der Staatsbibliothek, während der berufspraktischen Ausbildung von den Leitern und Leiterinnen der Dienststellen, denen die Beamten und Beamtinnen zur Ausbildung zugewiesen sind, genehmigt.