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FachV-Bibl
Text gilt ab: 01.10.2015
Fassung: 01.09.2015
§ 20
Einstellung
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden grundsätzlich nach dem Bedarf und nach dem Ergebnis des besonderen Auswahlverfahrens.