Inhalt

FachV-Arch
Text gilt ab: 01.09.2013
Fassung: 03.01.2014
§ 47
Archivassessor und Archivassessorin
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Archivassessor“ bzw. „Archivassessorin“ zu führen.