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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 8
Probezeit
(1) 1Die Probezeit endet
1.
in der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule und in der Jahrgangsstufe 12/1 der Teilzeitform der Berufsoberschule am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres),
2.
im Übrigen am 15. Dezember.
2Keiner Probezeit unterliegt, wer
1.
den Vorkurs oder den Ausbildungsabschnitt 3/2 des DBFH-Bildungsgangs besucht oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme in einem Vorkurs nach § 4 Abs. 2 oder einer Vorklasse in keinem Pflichtfach eine schlechtere Jahresnote als 3 erzielt hat.
3Unter den Voraussetzungen von Satz 2 Nr. 2 erstreckt sich die Probezeit an der Fachoberschule nur auf die fachpraktische Ausbildung. 4§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängert werden, im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jedoch nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(3) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Schuljahres erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall, wenn am Ende der Probezeit
1.
die Leistungen nicht den Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 entsprechen und
2.
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
3In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt zusätzlich, dass die Probezeit
1.
in der Regel nicht bestanden ist, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung nicht entsprechend § 13 Abs. 2 mit mindestens 4 Punkten bewertet wurden,
2.
vorzeitig für nicht bestanden erklärt werden kann, wenn feststeht, dass ein Bestehen nicht mehr möglich ist.
4Über das Bestehen und die Verlängerung der Probezeit entscheidet in allen Fällen die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) 1Wurde die Probezeit nicht bestanden, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält sie oder er im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(5) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 4 erneut Anwendung.