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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 28.08.2017
§ 6
Aufnahme in die Berufsoberschule
(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule setzt voraus
1.
einen mittleren Schulabschluss,
2.
eine berufliche Vorbildung nach den Abs. 2 und 3 und
3.
die Eignung nach § 7.
(2) 1Die berufliche Vorbildung ist
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
2.
eine abgeschlossene schulische Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren mit staatlicher Abschlussprüfung,
3.
eine bestandene Qualifikationsprüfung für ein Amt der zweiten oder dritten Qualifikationsebene nach dem Leistungslaufbahngesetz oder
4.
eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit.
2Der Qualifikationsprüfung nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechende Prüfungen nach dem Laufbahnrecht des Bundes oder eines anderen Landes sowie entsprechende Zugangsvoraussetzung zum öffentlichen Dienst eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats im Sinne des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gleichgestellt. 3Der beruflichen Tätigkeit steht die Betreuung oder Pflege eines Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gleich.
(3) 1Wenn die berufliche Vorbildung nach Abs. 2 nicht für die jeweilige Ausbildungsrichtung einschlägig ist, wird zusätzlich vorausgesetzt:
1.
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder entsprechender Dauer in Teilzeit oder
2.
eine einschlägige fachpraktische Ausbildung an der Fachoberschule, die den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Nr. 1 genügt.
2Die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Satz 1, vor allem im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel, für Ausbildungsrichtungen zulassen, die nicht der jeweiligen beruflichen Vorbildung entsprechen.
(4) In die Jahrgangsstufe 13 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllt und
1.
eine nicht nur fachgebundene Fachhochschulreife oder
2.
die Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 13
erworben hat.