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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 25.09.1998
§ 7
1Der Zuschuß nach § 4 Abs. 1 wird im Abstand von fünf Jahren überprüft. 2Dabei sind einerseits die Kostenentwicklung der entsprechenden Studiengänge an den staatlichen Hochschulen zu berücksichtigen, andererseits der gesamte Personal- und Sachaufwand der kirchlichen Hochschulen, der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, einschließlich der Rücklagen und eventueller Betriebseinnahmen.