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Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 25.09.1998
§ 3
Der Umfang des zuschußfähigen Betriebs einer Hochschule ergibt sich aus den vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung des Anerkennungsbescheids und der bayerischen Hochschulplanung festgelegten Studienplatzzahlen.