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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 41
Schulpflicht bei sonderpädagogischem Förderbedarf oder längerfristiger Erkrankung
(1) 1Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der Förderschule. 2Die Förderschule kann besucht werden, sofern die Schülerin oder der Schüler einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedarf, ansonsten nur im Rahmen der offenen Klassen nach Art. 30a Abs. 7 Nr. 3. 3Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr Kind unterrichtet werden soll; bei Volljährigkeit und Vorliegen der notwendigen Einsichtsfähigkeit entscheiden die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf selbst.
(2) Schulpflichtige, die sich wegen einer Krankheit längere Zeit in Einrichtungen aufhalten, an denen Schulen oder Klassen für Kranke gebildet sind, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, soweit dies nicht aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
(3) 1Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. 2Zu der Beratung können weitere Personen, z.B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Beachtung der schulartspezifischen Regelungen für Aufnahme und Schulwechsel (Art. 30a Abs. 5 Satz 2, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2) an der Sprengelschule, einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ oder an der Förderschule an. 2Die Aufnahme an der Förderschule setzt die Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens voraus. 3Sofern nach Einschätzung der Schule ein Ausnahmefall des Abs. 5 vorliegt oder die Voraussetzungen der Art. 30a Abs. 4, Art. 30b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 oder Art. 43 Abs. 2 und 4 nicht erfüllt sind, unterrichtet die Schule die Erziehungsberechtigten darüber, das Kind nicht aufzunehmen.
(5) Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nach Ausschöpfung der an der Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten sowie der Möglichkeit des Besuchs einer Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ nicht hinreichend gedeckt werden und
1.
ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder
2.
beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich,
besucht die Schülerin oder der Schüler die geeignete Förderschule.
(6) 1Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den schulischen Lernort. 2Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. 3Das Nähere einschließlich der Einholung eines sonderpädagogischen, ärztlichen oder schulpsychologischen Gutachtens sowie der Beauftragung einer Fachkommission regeln die Schulordnungen.
(7) 1Über eine Zurückstellung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf entscheidet die Grundschule oder die Förderschule, sofern das Kind dort angemeldet wurde. 2Die Grundschule kann sich von der Förderschule beraten lassen. 3Eine erste Zurückstellung nach Inanspruchnahme des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder eine zweite Zurückstellung von der Aufnahme kann nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen; sie kann mit Empfehlungen zur Förderung verbunden werden. 4Die Förderschule ist zu beteiligen, sofern die Grundschule die von den Erziehungsberechtigten gewünschte Zurückstellung ablehnt oder die Erziehungsberechtigten eine zweite Zurückstellung beantragen. 5Das Nähere bestimmen die Schulordnungen.
(8) 1Für Schülerinnen oder Schüler, die nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder im Rahmen des Art. 30a Abs. 7 Nr. 3 die Jahrgangsstufe 1 A besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zehn Schuljahren. 2Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung besuchen, endet die Vollzeitschulpflicht nach zwölf Schuljahren, sofern sie nicht bereits auf anderem Weg erfüllt wurde; Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 gelten entsprechend. 3Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die die Berufsschulstufe nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c besuchen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht ab Jahrgangsstufe 12 beenden, um die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen; die Schülerin oder der Schüler wird durch diese Beendigung berufsschulpflichtig.
(9) 1Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben, dürfen über das Ende der Vollzeitschulpflicht hinaus auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schule bis zu zwei weitere Schuljahre, in besonderen Ausnahmefällen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde auch ein drittes Jahr besuchen. 2Art. 38 Satz 2 und Art. 53 Abs. 7 Satz 3 gelten entsprechend.
(10) 1Für die Berufsschulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Art. 39, für die Berufsschulberechtigung Art. 40 entsprechend. 2Zum Besuch der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung sind berechtigt,
1.
nicht mehr Berufsschulpflichtige, wenn sie an einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Arbeitsverwaltung teilnehmen oder ein Berufsvorbereitungsjahr besuchen wollen,
2.
Umschülerinnen und Umschüler, sofern ein solcher Unterricht für Schulpflichtige eingerichtet ist.
3Die Berufsschulpflicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist durch den mindestens zwölfjährigen Besuch des Förderzentrums, einschließlich Berufsschulstufe, erfüllt.
(11) 1Schulpflichtige können nach Maßgabe der Abs. 1 und 5 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der besuchten Schule oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag, an eine Förderschule oder an eine allgemeine Schule überwiesen werden. 2Vor der Entscheidung findet eine umfassende Beratung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers statt. 3Abs. 6 gilt entsprechend; es entscheidet die Schulaufsichtsbehörde der bislang besuchten Schule. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Überweisung von einer Förderschulform in eine andere Förderschulform.