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BayEG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.07.1978
Art. 1
Enteignungszweck
(1) 1Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. 2Unter dieser Voraussetzung kann insbesondere enteignet werden, um
1.
Einrichtungen zu schaffen oder zu ändern, die der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege oder der Körperertüchtigung dienen,
2.
Einrichtungen zu schaffen oder zu ändern, die Schulen, Hochschulen oder anderen Zwecken der Kultur, Wissenschaft oder Forschung dienen,
3.
Einrichtungen zu schaffen oder zu ändern, die der öffentlichen Ver- oder Entsorgung dienen,
4.
Transportleitungen zu schaffen oder zu ändern,
5.
Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu schaffen oder zu ändern,
6.
Pflichtaufgaben der Bezirke, Landkreise und Gemeinden oder gesetzlich festgelegte Aufgaben von Bund, Land oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu erfüllen.
(2) Nach diesem Gesetz kann ferner enteignet werden, um
1.
Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
2.
Grundstücke für eine Entschädigung in Land zu beschaffen oder
3.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.
(3) Vorschriften, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.