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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
1.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts
(1) Mitzuteilen ist die Todesanzeige des Standesbeamten, wenn bekannt wird, dass
1.
der Erblasser das Amt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers bekleidet hat;
2.
als Erben Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, oder unter Vormundschaft oder unter Pflegschaft stehende Personen oder Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, beteiligt sind.
(§ 22a Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Familien- oder Betreuungsgericht zu richten.