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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
1.
Mitteilungen über die Anordnung der Postsperre
(1) Mitzuteilen sind Beschlüsse, durch die eine Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet, aufgehoben oder beschränkt wird.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach Erlass des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind an alle örtlich tätigen Postdienstunternehmen zu richten.
(4) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.
Anmerkung: Nach Mitteilung der Deutschen Post AG sind im Übrigen die Postfilialen mit Zustelldienst am Sitz des Amtsgerichts angewiesen, die Anordnungen über die Postsperre unverzüglich an die zuständige Postfiliale mit Zustelldienst weiterzuleiten.