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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 4
Schutzmaßnahmen
(1) 1Zum Schutz der Betriebsanlagen einer Eisenbahn vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere durch Hochwasser, Schneeverwehungen, Steinschlag und Vermurungen, haben die Eigentümer und Besitzer eines Grundstücks in der Nähe einer solchen Betriebsanlage die erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden. 2Sie sind berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde selbst durchzuführen.
(2) 1Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere, mit dem Grundstück nicht fest verbundene Anlagen dürfen auf Grundstücken in der Nähe von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird. 2Bereits vorhandene Anlagen im Sinn des Satzes 1 sind auf Anordnung der Aufsichtsbehörde zu beseitigen oder die Beseitigung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu dulden.
(3) 1Zur Einhaltung der Schutzvorschriften der Abs. 1 und 2 trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen. 2Die Aufsichtsbehörde hat den Betroffenen die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 und die erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. 3Bei solchen Maßnahmen an Bahnübergängen, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz gilt, bleiben dessen Bestimmungen unberührt.
(4) 1Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat den Eigentümern oder Besitzern die durch die Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen verursachten Aufwendungen oder Schäden in Geld zu ersetzen. 2Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann zur Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 auch die Enteignung beantragen. 3Die Enteignung ist zulässig, soweit die Aufsichtsbehörde sie zur Durchführung dieser Maßnahmen für notwendig erklärt hat. 4Im Übrigen gilt das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung.