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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 32
Einschränkungen von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 und 14 des Grundgesetzes, Art. 102, 103 und 106 der Verfassung).